§ 53 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Erster Teil – Allgemeines
§ 53 RiG M-V – Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltende Vorschriften
Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 3 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 entsprechend.