§ 10 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 10 RiG M-V – Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte, "der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern".