§ 45 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit
§ 45 RiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichtes sein.
(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidenten des Gerichts, bei dem das Richterdienstgerichtes errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.