Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit
§ 41c RiG – Vermittlungsstelle
(1) Bei der zuständigen obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Vermittlungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Zwei Mitglieder, von denen mindestens einer Richter sein muss, bestellt der zuständige Präsidialrat.
(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der Präsidialrat nicht innerhalb von vier Wochen nach der ergebnislos gebliebenen Einigungsverhandlung auf einen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des saarländischen Landtages bestellt.
(3) Für jedes Mitglied der Vermittlungsstelle ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Vermittlungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. § 12 dieses Gesetzes und § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland sind entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, entsprechend.