Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit
§ 41b RiG – Verfahren bei ergebnisloser Einigungsverhandlung
(1) Führt die Einigungsverhandlung zu keiner Einigung, ist die Entscheidung der Vermittlungsstelle (§ 41c) herbeizuführen. Die oberste Dienstbehörde legt der Vermittlungsstelle ihren Vorschlag und die Stellungnahme des Präsidialrats vor.
(2) Die Vermittlungsstelle hat unverzüglich zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat zu vermitteln. Wird keine Einigung erzielt, so spricht die Vermittlungsstelle durch Beschluss eine Empfehlung aus.
(3) Die oberste Dienstbehörde darf erst entscheiden, wenn die Vermittlungsstelle einen Beschluss mitgeteilt hat oder zwei Wochen seit ihrer Beteiligung verstrichen sind. Ist die Landesregierung zur Durchführung der Maßnahmen zuständig, so legt die oberste Dienstbehörde ihren Vorschlag, die Stellungnahme des Präsidialrats und den Beschluss der Vermittlungsstelle der Landesregierung vor. Für die Entscheidung der Landesregierung gilt Satz 1 entsprechend.