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§ 23 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 RiG – Neuwahl des Richterrats

(1) Der Richterrat ist, abgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, neu zu wählen wenn

  1. a)
    die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist, oder
  2. b)
    der Richterrat durch gerichtliche Entscheidungen aufgelöst ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.