§ 23 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte
§ 23 RiG – Neuwahl des Richterrats
(1) Der Richterrat ist, abgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, neu zu wählen wenn
- a)die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist, oder
- b)der Richterrat durch gerichtliche Entscheidungen aufgelöst ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.