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§ 12 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 12 RHG – Teilnahme an Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse

Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen. Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre Anwesenheit verlangen. Die Mitglieder des Rechnungshofs können sich in Ausschusssitzungen auf Grund von Prüfungserfahrungen zu Fragen äußern, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sind.