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§ 2 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 2 ResOG SH – Ziele

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen die Resozialisierung von Probandinnen und Probanden fördern. Sie dienen damit auch dem Schutz der Allgemeinheit und der Herstellung des sozialen Friedens.

(2) Die Leistungen sollen dazu beitragen, Inhaftierung zu vermeiden oder auf das zwingend notwendige Maß zu verkürzen.

(3) Die Probandinnen und Probanden sollen durch die Leistungen nach diesem Gesetz insbesondere gefördert und befähigt werden,

  1. 1.

    sich mit der Tat und deren Folgen auseinanderzusetzen,

  2. 2.

    durch Straftaten entstandene Schäden wiedergutzumachen,

  3. 3.

    ihre Lebenslagen zu verbessern,

  4. 4.

    Ausgrenzungen entgegenzuwirken und

  5. 5.

    ihre sozialen Beziehungen zu stabilisieren.

(4) Verletzte im Sinne des § 3 Nummer 3 sollen durch die Leistungen nach diesem Gesetz unterstützt werden. Ihre Interessen sind zu berücksichtigen, soweit sie sich auch mit den übrigen Zielen dieses Gesetzes vereinbaren lassen.