Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ResOG SH – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
die sozialen, sozialarbeiterischen und therapeutischen Leistungen ohne Freiheitsentzug zur Resozialisierung von Probandinnen und Probanden,
- 2.
die vorbereitenden und nachsorgenden Leistungen im Rahmen der Entlassung von Probandinnen und Probanden aus dem Freiheitsentzug (Übergangsmanagement), soweit sie nicht durch die Fachkräfte des Justizvollzugs erbracht werden,
- 3.
die Leistungen für Verletzte von Straftaten, soweit diese in Zusammenhang mit der Resozialisierung von Probandinnen und Probanden stehen,
- 4.
die damit zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Maßregelvollzug mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung.
(3) Leistungen nach den schleswig-holsteinischen Justizvollzugsgesetzen gehen diesem Gesetz vor.