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§ 1 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 1 ResOG SH – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    die sozialen, sozialarbeiterischen und therapeutischen Leistungen ohne Freiheitsentzug zur Resozialisierung von Probandinnen und Probanden,

  2. 2.

    die vorbereitenden und nachsorgenden Leistungen im Rahmen der Entlassung von Probandinnen und Probanden aus dem Freiheitsentzug (Übergangsmanagement), soweit sie nicht durch die Fachkräfte des Justizvollzugs erbracht werden,

  3. 3.

    die Leistungen für Verletzte von Straftaten, soweit diese in Zusammenhang mit der Resozialisierung von Probandinnen und Probanden stehen,

  4. 4.

    die damit zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Maßregelvollzug mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung.

(3) Leistungen nach den schleswig-holsteinischen Justizvollzugsgesetzen gehen diesem Gesetz vor.