§ 61 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht
III. – Gemeinsame Vorschriften
§ 61 RennwLottG – Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke
Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.