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§ 60 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 6. – Sonstige Vorschriften

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 60 RennwLottG – Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:

  1. 1.

    die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,

  2. 2.

    Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,

  3. 3.

    die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,

  4. 4.

    die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,

  5. 5.

    die Berechnung der Steuer,

  6. 6.

    die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und

  7. 7.

    die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.