Gesetze

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§ 50 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 5. – Besteuerung von Online-Poker

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 50 RennwLottG – Steuerentstehung

Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes.