Gesetze

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§ 40 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 4. – Besteuerung von virtuellem Automatenspiel

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 40 RennwLottG – Steuerentstehung

Die Virtuelle Automatensteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes.