Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 4. – Besteuerung von virtuellem Automatenspiel

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 39 RennwLottG – Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.