§ 39 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht
II. – Steuern → 4. – Besteuerung von virtuellem Automatenspiel
§ 39 RennwLottG – Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.