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§ 33 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 3. – Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 33 RennwLottG – Aufzeichnungspflichten

(1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

  1. 1.

    Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung,

  2. 2.

    geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung,

  3. 3.

    in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers,

  4. 4.

    Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),

  5. 5.

    Zeitpunkt der Steuerentstehung,

  6. 6.

    Höhe der Steuer und

  7. 7.

    in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags.