§ 31 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht
II. – Steuern → 3. – Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
§ 31 RennwLottG – Steuerentstehung
Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.