Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht

II. – Steuern → 3. – Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen

Titel: Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottG
Gliederungs-Nr.: 611-20
Normtyp: Gesetz

§ 31 RennwLottG – Steuerentstehung

Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.