§ 11 RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Bundesrecht
II. – Steuern → 1. – Besteuerung von Rennwetten
§ 11 RennwLottG – Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.