§ 3 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 3 RechtsberG – Berater
Die Beratung nach § 2 dieses Gesetzes erfolgt durch Berater, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben.