§ 12 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Abschnitt – Der Rechnungshof
§ 12 RechPrüfG
Der Präsident hat sich auf Ansuchen des Präsidenten der Bürgerschaft oder des Präsidenten des Senats über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel oder die Verwaltung öffentlichen Vermögens von Bedeutung ist.