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§ 2 RDG-ZustV
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: RDG-ZustV,BE
Gliederungs-Nr.: 314-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RDG-ZustV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.