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§ 9 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 RDG M-V – Organisation (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes haben in ihrem Rettungsdienstbereich Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten und entsprechend den Festlegungen des Rettungsdienstplans auszustatten. Die Auswahl der Standorte soll die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches gewährleisten und die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger des öffentlichen Rettungsdienstes berücksichtigen. Die Ausstattung der Leitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports sicherstellen.

(2) Für jede Leitstelle ist hauptamtlich ein ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes zu bestellen, der für die fachliche Anleitung, Kontrolle und Dokumentation und die medizinische Koordination im Bereich der Leitstelle, die Dienstplangestaltung der Notärzte sowie die notfallmedizinische Aus- und Fortbildung verantwortlich ist. Er muss über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" verfügen. Er muss in der Regel bis zur Hälfte seiner Arbeitszeit aktiv an der Notfallrettung teilnehmen. Er kann dem im Einsatz mitwirkendem Personal des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

(2a) Für jeden Rettungsdienstbereich sind Leitende Notärzte zu bestellen. Der jeweils diensthabende Leitende Notarzt hat die Aufgabe, bei Großschadensereignissen den Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes an Ort und Stelle zu leiten. In die technische Einsatzleitung ist er zu integrieren. Leitende Notärzte müssen neben einer Fachgebietsanerkennung in einem der Notfall- oder Intensivmedizin nahestehenden Fachgebiet über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" verfügen und im jeweiligen Rettungsdienstbereich regelmäßig an der Notfallrettung teilnehmen.

(3) Die Leitstellen haben in den Rettungsdienstbereichen alle Einsätze der Rettungswachen zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern. Die Leitstellen müssen unter einer einheitlichen Notrufnummer ständig erreichbar sein.

(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnung Einzelheiten der Organisation und der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes zu bestimmen. In dieser Verordnung ist insbesondere auch die qualifizierte Besetzung der Leitstelle festzulegen.