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§ 4 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Regelungen

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 RDG M-V – Besetzung der Rettungsfahrzeuge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall ein Arzt eingesetzt werden. Dieser muss über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Ärztekammer oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen (Notarzt).

(2) Krankenkraftwagen müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen mindestens eine die Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) besitzt. Als zweite Person kann auch eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen hat. Krankenkraftwagen für den Krankentransport können auch mit zwei Rettungssanitätern besetzt sein. Rettungshubschrauber müssen neben dem Piloten mit einem Rettungsassistenten und einem Notarzt besetzt sein. Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einem Rettungsassistenten und einem Notarzt besetzt sein.