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§ 1 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 RDG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und der Bundespolizei,
  2. 2.
    Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
  3. 3.
    Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes,
  4. 4.
    Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),
  5. 5.
    Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

(3) Die medizinische Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patientinnen und Patienten am Veranstaltungsort (Sanitätsdienst) gehört nicht zum Rettungsdienst. Der Sanitätsdienst ist durch die jeweilige Veranstalterin beziehungsweise den jeweiligen Veranstalter sicherzustellen und auf Anforderung mit der Berliner Feuerwehr abzustimmen. Die Berliner Feuerwehr kann Auflagen zur Durchführung des Sanitätsdienstes erteilen.