Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

1. – Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 7 RdfunkG

(1) Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung.

(2) 1Er beschließt die Satzung über die betriebliche Ordnung, die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vorgesehenen Satzungen sowie sonstige Satzungen des Hessischen Rundfunks. 2Die Satzung über die betriebliche Ordnung und ihre Änderungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

(3) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung.