§ 7 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen
1. – Rundfunkrat
§ 7 RdfunkG
(1) Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung.
(2) 1Er beschließt die Satzung über die betriebliche Ordnung, die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vorgesehenen Satzungen sowie sonstige Satzungen des Hessischen Rundfunks. 2Die Satzung über die betriebliche Ordnung und ihre Änderungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
(3) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung.