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§ 27b PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Vierter Unterabschnitt: – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 27b PolG – Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Verhütung von Straftaten, die in § 129a Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. 1.

    die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

  2. 2.

    eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

  3. 3.

    die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können, einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine solche Straftat begehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Polizeivollzugsdienst zur Verhütung von Straftaten nach Absatz 1 einer Person den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. § 31 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. Diese Anordnung bedarf der Bestätigung des in Satz 1 genannten Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen.

(4) Im Antrag sind anzugeben

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich

    1. a)

      im Fall der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf,

    2. b)

      im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 einer Benennung der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  3. 3.

    der Sachverhalt sowie

  4. 4.

    eine Begründung.

(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich

    1. a)

      im Fall der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf,

    2. b)

      im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 einer Benennung der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift und

  3. 3.

    die wesentlichen Gründe.

(6) Aufenthaltsvorgaben nach Absatz 1 und Kontaktverbote nach Absatz 2 sind auf den zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 oder das Kontaktverbot nach Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.