Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT: – Maßnahmen der Polizei → Dritter Unterabschnitt: – Datenerhebung

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 25 PolG – Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen oder der gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn

  1. 1.

    die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5) begehen wird und die Mitteilung über das Antreffen oder die gezielte Kontrolle zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Wird eine nach Satz 1 ausgeschriebene Person oder ein nach Satz 1 ausgeschriebenes Kennzeichen bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen

  1. 1.

    im Fall der Ausschreibung zur Mitteilung über das Antreffen die hierüber gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über das Antreffen der Person, über Kontakt- und Begleitpersonen und über mitgeführte Sachen sowie

  2. 2.

    im Falle der gezielten Kontrolle zusätzlich zu den Erkenntnissen nach Nummer 1 die aus Maßnahmen nach den §§ 26, 29 und 30 gewonnenen Erkenntnisse

an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Person oder das Fahrzeug nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl. II S. 1010) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Ausschreibung muss vom Leiter oder einem von ihm besonders beauftragten Polizeibeamten des höheren Dienstes des Landeskriminalamtes angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen; sie ist auf höchstens 12 Monate zu befristen. Verlängerungen bis zu jeweils 12 Monaten sind zulässig; hierzu bedarf es jeweils einer neuen Anordnung.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

(4) Nach Beendigung der Maßnahme ist der Betroffene zu unterrichten. § 22 Abs. 8 gilt entsprechend.