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§ 99 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → VIERTER UNTERABSCHNITT – Datenschutzaufsicht

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 99 PolG – Befugnisse der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hat die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Befugnis,

  1. 1.

    von der Polizei Zugang zu erhalten zu allen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, sowie zu allen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 98 erforderlich sind,

  2. 2.

    nach § 89 Absatz 2 bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei betreffen, beteiligt zu werden,

  3. 3.

    die Polizei im Rahmen des § 89 Absätze 3 und 4 zu beraten und zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Landtag, die Landesregierung oder an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten,

  4. 4.

    die Polizei darauf hinzuweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen dieses Gesetz verstoßen,

  5. 5.

    die Polizei aufzufordern, soweit erforderlich auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums Verarbeitungsvorgänge mit diesem Gesetz in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder die vorübergehende oder endgültige Einschränkung ihrer Verarbeitung.

Für Verstöße gegen dieses Gesetz steht der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz der Rechtsweg offen.

(2) Im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 2 stehen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Landesdatenschutzgesetz ergebenden Befugnisse zu.