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§ 98 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → VIERTER UNTERABSCHNITT – Datenschutzaufsicht

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 98 PolG – Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hat die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Aufgaben,

  1. 1.

    die Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes einschließlich der auf dieser Grundlage erlassenen datenschutzrechtlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen,

  2. 2.

    die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären,

  3. 3.

    den Landtag, die Landesregierung und andere zuständige Behörden und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,

  4. 4.

    die Polizei und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus den datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes einschließlich der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,

  5. 5.

    auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den entsprechenden Aufsichtsbehörden in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,

  6. 6.

    ihren in § 93 genannten Pflichten nachzukommen,

  7. 7.

    mit anderen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes zu gewährleisten,

  8. 8.

    Überprüfungen zur Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes einschließlich der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,

  9. 9.

    maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,

  10. 10.

    in Bezug auf die in § 89 genannten Verarbeitungsvorgänge zu beraten,

  11. 11.

    Beiträge zur Tätigkeit des nach der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Europäischen Ausschusses zu leisten,

  12. 12.

    vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes entgegenzunehmen,

  13. 13.

    einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der verhängten Sanktionen enthalten soll und der dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem nach der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Europäischen Ausschuss zugänglich zu machen ist, und

  14. 14.

    in Bezug auf die Maßnahmen nach §§ 48 bis 50, 53, 54, 55 Absatz 1 und 61 alle zwei Jahre Kontrollen durchzuführen.

(2) Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erleichtert das Einreichen von Beschwerden nach § 93 Absatz 1, insbesondere durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Bearbeitung der Anfrage ablehnen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Beweislast für den offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(4) Im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 2 obliegen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die in der Verordnung (EU) 2016/679 und im Landesdatenschutzgesetz genannten Aufgaben.