Gesetze

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§ 97 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → VIERTER UNTERABSCHNITT – Datenschutzaufsicht

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 97 PolG – Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

Die im Landesdatenschutzgesetz bestimmte Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.