§ 97 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → VIERTER UNTERABSCHNITT – Datenschutzaufsicht
§ 97 PolG – Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Die im Landesdatenschutzgesetz bestimmte Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.