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§ 96 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → DRITTER UNTERABSCHNITT – Datenschutzbeauftragter

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 96 PolG – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Unterrichtung, Unterstützung und Beratung der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst sowie der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach sonstigen Vorschriften über den Datenschutz,

  2. 2.

    Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen,

  3. 3.

    Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 80,

  4. 4.

    Hinwirken auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Planung, Einführung und Anwendung von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden,

  5. 5.

    Beratung im Zusammenhang mit dem Führen des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 81,

  6. 6.

    Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz,

  7. 7.

    Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in allen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 89.

(2) Im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 2 obliegen dem Datenschutzbeauftragten die in der Verordnung (EU) 2016/679 und im Landesdatenschutzgesetz genannten Aufgaben.