Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 95 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → DRITTER UNTERABSCHNITT – Datenschutzbeauftragter

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 95 PolG – Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Leitung der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden. Andere ihm zugewiesene Aufgaben oder Pflichten dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem ihm die hierfür erforderlichen Ressourcen und der Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden.