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§ 94 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → DRITTER UNTERABSCHNITT – Datenschutzbeauftragter

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 94 PolG – Benennung eines Datenschutzbeauftragten

(1) Jede Polizeibehörde sowie jede Polizeidienststelle und jede Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte soll auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt werden, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 96 genannten Aufgaben.

(3) Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz mitzuteilen.