Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 92 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Rechte der betroffenen Person

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 92 PolG – Recht auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt der Inhalt einer Zeugenaussage. § 75 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung sie betreffender unvollständiger Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei die unverzügliche Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Polizei gelöscht werden müssen. § 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 75 Absätze 5 und 6 und § 91 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Die Polizei hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle des Satzes 1 neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 93 auch an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann. Die Angabe der Gründe kann nach Maßgabe des § 91 Absätze 4 bis 6 verweigert oder eingeschränkt werden.

(5) Bezüglich solcher Daten, die im polizeilichen Informationsverbund gespeichert sind, gelten §§ 84 und 85 des Bundeskriminalamtgesetzes.