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§ 91 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Rechte der betroffenen Person

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 91 PolG – Auskunftsrecht

(1) Die Polizei erteilt jeder Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben betroffene Personen das Recht, Auskunft zu erhalten über:

  1. 1.

    die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und die Kategorien personenbezogener Daten, zu denen sie gehören,

  2. 2.

    die verfügbaren Informationen hinsichtlich der Herkunft der Daten, soweit diese nicht die Identität natürlicher Personen, insbesondere vertraulicher Quellen, preisgeben,

  3. 3.

    die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,

  4. 4.

    die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,

  5. 5.

    die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

  6. 6.

    die Rechte nach § 92 und

  7. 7.

    die Rechte nach § 93 sowie die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.

Das Auskunftsrecht gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit ihrem Antrag verfahren wird. Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat, kann sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

(3) Die Auskunft erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Anträgen oder wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht, kann die Bearbeitung eines Antrages abgelehnt werden.

(4) Die Auskunftserteilung kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und soweit

  1. 1.

    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. 3.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden oder Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, ist sie nur mit Zustimmung dieser oder der nach Absatz 8 zuständigen Stelle zulässig. Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung. Für die Verweigerung oder Einschränkung der Zustimmung gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wird die Auskunft nach den Absätzen 3 bis 5 verweigert oder eingeschränkt, ist die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder Einschränkung und die Gründe hierfür zu unterrichten, wenn nicht die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe. Die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle des Satzes 1 neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 93 auch an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann.

(7) Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(8) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere als die speichernde Stelle die Auskunft erteilt.

(9) Bezüglich solcher Daten, die im polizeilichen Informationsverbund gespeichert sind, gelten §§ 84 und 85 des Bundeskriminalamtgesetzes.