§ 90 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei
§ 90 PolG – Berichtspflicht gegenüber dem Landtag
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie über Übermittlungen nach § 61. Das Ergebnis der Unterrichtung ist öffentlich zugänglich zu machen.