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§ 89 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 89 PolG – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

(1) Die Polizei hat auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

(2) Bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei betreffen, ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz rechtzeitig anzuhören.

(3) Die Polizei hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß § 80 der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz vorzulegen und ihr auf Anfrage alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(4) Vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz anzuhören, wenn

  1. 1.

    aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 80 hervorgeht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne entsprechende Abhilfemaßnahmen durch die Polizei ein hohes Risiko für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, oder

  2. 2.

    die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte.

Ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz der Auffassung, dass die geplante Verarbeitung nach Satz 1 gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie der Polizei innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung entsprechende schriftliche Empfehlungen. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Datenverarbeitung besonders komplex ist. In diesem Fall hat sie die Polizei innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung mit Begründung über die Fristverlängerung zu informieren. § 99 bleibt unberührt.