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§ 88 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 88 PolG – Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Die Polizei hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihr bekannt geworden ist, der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge hat. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.

(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1.

    eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die soweit möglich Angaben zu den Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat,

  2. 2.

    den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,

  3. 3.

    eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und

  4. 4.

    eine Beschreibung der von der Polizei ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(3) Soweit die Informationen nach Absatz 2 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, hat die Polizei sie unverzüglich nachzureichen.

(4) Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen, um der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschrift zu ermöglichen.

(5) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten solche Daten betroffen sind, die von einer zuständigen Stelle oder an eine zuständige Stelle in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 2 genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich zu übermitteln.