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§ 86 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 86 PolG – Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 48 bis 56 sind zu benachrichtigen im Fall

  1. 1.

    des § 48 (Rasterfahndung) die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,

  2. 2.

    des § 49 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, technische Observationsmittel) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  3. 3.

    des § 49 Absatz 2 Nummern 4 und 5 (Einsatz Verdeckter Ermittler und Vertrauensperson)

    1. a)

      die Zielperson,

    2. b)

      die erheblich mitbetroffenen Personen, sowie

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,

  4. 4.

    des § 50 (Wohnraumüberwachung)

    1. a)

      die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,

    2. b)

      sonstige überwachte Personen, sowie

    3. c)

      Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

  5. 5.

    des § 51 (Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme) die betroffenen Personen, gegen die im Trefferfall weitere Maßnahmen getroffen wurden,

  6. 6.

    des § 52 (Bestandsdatenauskunft) die betroffenen Personen,

  7. 7.

    des § 53 (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

  8. 8.

    des § 53 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,

  9. 9.

    des § 54 (Überwachung der Telekommunikation) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

  10. 10.

    des § 55 Absatz 1 (IMSI-Catcher) die Zielperson,

  11. 11.

    des § 56 (Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen) die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.

(2) Die Benachrichtigung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die in § 85 genannten Informationen,

  2. 2.

    die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  3. 3.

    die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

  4. 4.

    gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,

  5. 5.

    erforderlichenfalls weitere Informationen zur Ermöglichung der Ausübung der Rechte der betroffenen Person.

Die Benachrichtigung erfolgt unentgeltlich und in einer klaren und einfachen Sprache.

(3) Die in Absatz 1 genannten betroffenen Personen sind nach Absatz 2 zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der mit der jeweiligen Vorschrift geschützten Rechtsgüter möglich ist. Im Fall des § 49 Absatz 2 Nummern 4 und 5 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Ist wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. Die Zurückstellung ist mit Begründung zu dokumentieren. Erfolgt die zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung des Gerichts. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Fünf Jahre nach Beendigung einer Maßnahme nach den §§ 48 bis 56 kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn

  1. 1.

    überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen,

  2. 2.

    die Identität oder der Aufenthalt einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann oder

  3. 3.

    die betroffene Person von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.

In den in Satz 8 genannten Fällen ist das Absehen von einer Benachrichtigung mit Begründung zu dokumentieren.

(4) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz, ist sie nur mit dessen Zustimmung zulässig.