§ 85 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei
§ 85 PolG – Allgemeine Informationspflicht
Die Polizei hat der betroffenen Person folgende Informationen in verständlicher und leicht zugänglicher Form unentgeltlich in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen:
- 1.
den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden,
- 3.
den Hinweis auf die Rechte nach §§ 91 und 92 und
- 4.
den Hinweis auf die Rechte nach § 93 sowie die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.