Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 85 PolG – Allgemeine Informationspflicht

Die Polizei hat der betroffenen Person folgende Informationen in verständlicher und leicht zugänglicher Form unentgeltlich in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden,

  3. 3.

    den Hinweis auf die Rechte nach §§ 91 und 92 und

  4. 4.

    den Hinweis auf die Rechte nach § 93 sowie die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.