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§ 84 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 84 PolG – Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie nach einer Rechtsvorschrift erlaubt ist, die zumindest das Recht auf persönliches Eingreifen seitens der Polizei vorsieht.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 diskriminiert werden, ist verboten.