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§ 76 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 76 PolG – Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten

(1) Der Polizeivollzugsdienst hat in angemessenen regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten nach § 75 zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.

(2) Folgende Überprüfungsfristen dürfen nicht überschritten werden:

  1. 1.

    bei Erwachsenen zehn Jahre und

  2. 2.

    bei Kindern und Jugendlichen fünf Jahre.

Abweichend von Satz 1 Nummern 1 und 2 dürfen die Überprüfungsfristen bei

  1. 1.

    einer Straftat nach §§ 232 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, 232 a, 233 a Absatz 1 Nummer 1 sowie nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen §§ 183 a, 184, und 184 f des Strafgesetzbuchs, oder

  2. 2.

    einer Straftat nach den §§ 211, 212, 223 bis 227 und 231 des Strafgesetzbuchs, die sexuell bestimmt ist,

zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.

(3) Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu prüfen.