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§ 74 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 74 PolG – Protokollierungspflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, sind bei Maßnahmen nach den §§ 48 bis 56 zu protokollieren

  1. 1.

    das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

  2. 2.

    der Zeitpunkt des Einsatzes,

  3. 3.

    Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie

  4. 4.

    die verantwortliche Dienststelle.

(2) Zu protokollieren sind auch

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach § 48 (Rasterfahndung)

    1. a)

      die im Übermittlungsersuchen nach § 48 Absatz 2 enthaltenen Merkmale, sowie

    2. b)

      die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach § 49 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, technische Observationsmittel) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  3. 3.

    bei Maßnahmen nach § 49 (Einsatz einer Vertrauensperson und eines Verdeckten Ermittlers)

    1. a)

      die Zielperson,

    2. b)

      die erheblich mitbetroffenen Personen, sowie

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

  4. 4.

    bei Maßnahmen nach § 50 (Wohnraumüberwachung)

    1. a)

      die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,

    2. b)

      sonstige überwachte Personen, sowie

    3. c)

      Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

  5. 5.

    bei Maßnahmen nach § 51 (Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme) das Kennzeichen im Trefferfall,

  6. 6.

    bei Maßnahmen nach § 52 (Bestandsdatenauskunft) die Zielperson,

  7. 7.

    bei Maßnahmen nach § 53 (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

  8. 8.

    bei Maßnahmen nach § 53 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,

  9. 9.

    bei Maßnahmen nach § 54 (Überwachung der Telekommunikation)

    1. a)

      die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie

    2. b)

      im Fall, dass die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

  10. 10.

    bei Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 (Einsatz technischer Mittel) die Zielperson,

  11. 11.

    bei Maßnahmen nach § 56 (Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen) die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 86 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.