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§ 71 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 71 PolG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und wenn geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Person vorgesehen werden.

(2) In Fällen, in denen bereits Daten zu einer betroffenen Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch

  1. 1.

    personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind, oder

  2. 2.

    weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,

weiterverarbeitet werden.