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§ 70 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 70 PolG – Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen

Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden, darunter:

  1. 1.

    verurteilte Straftäter,

  2. 2.

    Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie eine Straftat begangen haben,

  3. 3.

    Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen werden oder deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Straftat begehen werden,

  4. 4.

    Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Opfer einer Straftat sind oder werden,

  5. 5.

    andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen, sowie

  6. 6.

    Personen, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich sind.