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§ 69 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → VIERTER UNTERABSCHNITT – Polizeizwang

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 69 PolG – Gebrauch von Explosivmitteln

(1) Explosivmittel dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 68 Absatz 1 Nummern 1 und 4 angewendet werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

(2) Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden.

(3) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.

(4) Im Übrigen gelten für den Gebrauch von Explosivmitteln § 67 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 68 Absätze 2 und 4 entsprechend.