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§ 68 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → VIERTER UNTERABSCHNITT – Polizeizwang

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 68 PolG – Schusswaffengebrauch gegenüber Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,

  1. 1.

    um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach

    1. a)

      als ein Verbrechen oder

    2. b)

      als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird,

    darstellt;

  2. 2.

    um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie

    1. a)

      bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen wird,

    2. b)

      eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

    3. c)

      eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

  3. 3.

    zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand,

    1. a)

      zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,

    2. b)

      zum Vollzug der Sicherungsverwahrung,

    3. c)

      wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

    4. d)

      aufgrund richterlichen Haftbefehls oder

    5. e)

      sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

  4. 4.

    gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen

    1. a)

      Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66 und 66 b des Strafgesetzbuchs,

    2. b)

      Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und § 126 a der Strafprozessordnung oder

    3. c)

      Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuchs und § 126 a der Strafprozessordnung

angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.

(2) Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Personen nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(4) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.