Gesetze

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§ 65 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → VIERTER UNTERABSCHNITT – Polizeizwang

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 65 PolG – Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.