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§ 58 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 58 PolG – Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung

(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur Erstellung polizeilicher Statistiken weiter verarbeiten, soweit und solange eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen. Eine weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, ist zu diesem Zweck ausgeschlossen.

(2) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können, wenn dies zur Vorgangsverwaltung polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiter verarbeiten.