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§ 50 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 50 PolG – Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat gefährdet oder erheblich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die in § 74 a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in deren Zuständigkeitsbereich die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen.

(3) Im Antrag sind anzugeben

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  4. 4.

    der Sachverhalt sowie

  5. 5.

    eine Begründung.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

  4. 4.

    die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Absatz 1 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. In diesem Fall ist die Bestätigung des Gerichts unverzüglich herbeizuführen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Einer Anordnung durch das Gericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen verwendet werden. Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend.

(6) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Andernfalls darf die Maßnahme nur unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 86 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in § 98 Absatz 1 Nummer 14 genannten Frist noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.