Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 49 PolG – Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch besondere Mittel der Datenerhebung nach Absatz 2 über

  1. 1.

    die in den §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  2. 2.

    eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen wird,

  3. 3.

    eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder

  4. 4.

    eine Person, die mit einer Person nach den Nummern 2 oder 3 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

    1. a)

      von der Vorbereitung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung Kenntnis hat,

    2. b)

      aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen oder

    3. c)

      eine Person nach den Nummern 2 oder 3 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte,

erheben, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat gefährdet oder erheblich erschwert würde. Daten dürfen auch dann erhoben werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:

  1. 1.

    die voraussichtlich innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum einer Woche hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation),

  2. 2.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel

    1. a)

      zur Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen (Bildaufnahmen) sowie

    2. b)

      zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger (Tonaufnahmen),

  3. 3.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache (technische Observationsmittel),

  4. 4.

    der Einsatz von Polizeibeamten unter Geheimhaltung ihrer wahren Identität (Verdeckte Ermittler) und

  5. 5.

    der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).

(3) Straftaten mit erheblicher Bedeutung sind

  1. 1.

    Verbrechen,

  2. 2.

    Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit

    1. a)

      sie sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten,

    2. b)

      es sich um Taten auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes (§§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder nach §§ 86 a, 109 h, 126, 130 und 130 a des Strafgesetzbuches handelt,

    3. c)

      sie gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

(4) Maßnahmen nach

  1. 1.

    Absatz 2 Nummer 1,

  2. 2.

    Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Lichtbilder oder Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,

  3. 3.

    Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,

  4. 4.

    Absatz 2 Nummer 3, bei denen technische Mittel zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen,

  5. 5.

    Absatz 2 Nummern 4 und 5, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen der Verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Satz 1 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Diese Anordnung bedarf der Bestätigung des Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 sind außer bei Gefahr im Verzug durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts anzuordnen. Die Antrags- und Anordnungsbefugnisse nach den Sätzen 3, 4 und 7 können auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen werden.

(5) Im Antrag sind anzugeben

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  3. 3.

    der Sachverhalt sowie

  4. 4.

    eine Begründung.

(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

  3. 3.

    die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.

(7) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität eines Verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen. Ein Verdeckter Ermittler darf unter Geheimhaltung seiner wahren Identität, nicht jedoch unter Vortäuschen eines Zutrittsrechts, mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.

(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummern 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 eine unmittelbare Kenntnisnahme neben einer automatischen Aufzeichnung erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maßnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden, sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 3 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 86 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in § 98 Absatz 1 Nummer 14 genannten Frist noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(9) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich die nicht in Absatz 1 genannten Personen betreffen, sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.